Januar 2006 |
► GmbHG §§ 32 a, 32 b; InsO § 135 Nr. 2
Ist im letzten Jahr vor Anbringung des Insolvenzantrags von der Gesellschaft eine Leistung auf ein Gesellschafterdarlehen erbracht worden, das zuvor eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hat, ist dem Gesellschafter der Nachweis abgeschnitten, dass im Zahlungszeitpunkt das Stammkapital der Gesellschaft nachhaltig wieder hergestellt und damit die Durchsetzungssperre entfallen war; vielmehr wird der Eigenkapitalersatzcharakter zum Stichtag unwiderleglich vermutet (Bestätigung von BGHZ 90, 370, 380 f.).
BGH, Urteil vom 30. Januar 2006 - II ZR 357/03 - OLG Hamm LG HagenVolltext
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► BGB §§ 906 Abs. 2 Satz 2, 1004
a) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt - wie § 1004 Abs. 1 BGB - voraus, dass der Anspruchsgegner als Störer zu qualifizieren ist. b) Als mittelbarer Handlungsstörer kann der Eigentümer für Störungshandlungen seines Mieters nur verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu den störenden Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten.
BGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 26/05 - LG Berlin AG Schöneberg
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► BGB §§ 249 Gb, 251 UmweltHG § 16 Abs. 1
a) Auch unter Berücksichtigung von Art. 20a GG und § 16 Abs. 1 UmweltHG ist bei der Beschädigung eines nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck angepflanzten Gehölzes nicht ein Minderwert des Gehölzes selbst, sondern nur eine durch seine Beschädigung bewirkte Wertminderung des Grundstücks ersatzfähig (Bestätigung von Senat, BGHZ 143, 1, 6; und BGH, Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061). b) Die beschädigungsbedingt geringere Restlebensdauer eines Gehölzes führt für sich genommen nicht zu einer Wertminderung des Grundstücks. Die Folgen seines vorzeitigen Absterbens stellen einen Zukunftsschaden dar, der erst nach seinem Eintritt ersatzfähig ist.
BGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 46/05 - OLG Frankfurt/Main LG Darmstadt
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► StPO §§ 25, 338 Nr. 3
Notwendige Wiederholung eines Ablehnungsgesuchs nach ausgesetzter Hauptverhandlung (gegen BGHSt 31, 15; nicht tragend).
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 5 StR 500/05 LG Berlin -
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► ZPO § 233 Fc
Zu den Anforderungen an eine Ausgangskontrolle bei der Versendung einer Rechtsmittelschrift per Telefax (hier: Einschaltung einer Auszubildenden in der Anfangsphase der Ausbildung im Rahmen der Ausgangskontrolle und zeitliches Auseinanderfallen der Kontrollmaßnahmen).
BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - I ZB 64/05 - OLG München LG München I
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► ZPO §§ 78, 91, 104; BRAO § 36
a) Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers besteht kein Anwaltszwang. b) Prozesshandlungen, die ein ehemaliger Rechtsanwalt nach dem Verlust seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Löschung in der Liste der zugelassenen Anwälte für die Partei vornimmt, sind im Parteiprozess nicht allein wegen der beendeten Zulassung unwirksam (Abgrenzung zu BGHZ 98, 325). Es bleibt offen, ob mit dem Ende der Zulassung auch die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht erlischt. Die Partei kann dessen - unterstellt vollmachtslose - weitere Prozessführung jedenfalls mit Rückwirkung genehmigen. c) Der obsiegenden Partei steht ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 91 ZPO ausnahmsweise nicht zu, wenn für die Bestellung eines Rechtsanwalts kein Anlass mehr bestand, weil das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte.
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05 - OLG Köln LG Köln
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► VergVO §§ 1, 4 Abs. 5, Abs. 6 InsVV §§ 1, 6
Ein nach Einreichung der Schlussrechnung vor dem Schlusstermin sich ergebender Massezufluss rechtfertigt für den Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung seiner mit der Schlussrechnung beantragten Verwaltervergütung.
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04 - LG Chemnitz AG Chemnitz
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► InsO §§ 14, 26; GKG § 50 a.F. (§ 23 n.F.)
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört auch dann nicht zu den Auslagen, die der Gläubiger nach Rücknahme eines Insolvenzantrages zu tragen hat, wenn keine die Vergütung deckende Masse vorhanden ist.
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 231/04 - LG Stuttgart AG Stuttgart
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► StBerG §§ 3, 5, 56; BGB § 134; EGV Art. 49, 50
a) Verpflichtet sich eine Sozietät zur Erbringung steuerberatender Leistungen, ist der Vertrag jedenfalls dann nichtig, wenn nicht sämtliche Sozien zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt sind. b) Ein EU-Bürger, der in Deutschland keine Zulassung als Steuerberater hat, ist nicht deswegen zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt, weil er mit einem deutschen Steuerberater im Inland eine Sozietät gegründet hat.
BGH, Versäumnisurteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf
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► WEG § 26 Abs. 1
Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts führt nicht dazu, dass diese Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein kann (Fortführung von BGHZ 107, 268, 272).
BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - V ZB 132/05 - OLG Frankfurt LG Darmstadt AG Michelstadt
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► BGB §§ 1191, 1192 Abs. 1, 1115
Bei der Eintragung einer Grundschuld muss ein Höchstzinssatz nicht angegeben werden, wenn die Parteien die Vereinbarung der Verzinsung an § 288 Abs. 1 BGB ausgerichtet haben.
BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - V ZB 143/05 - OLG Hamm LG Arnsberg AG Warstein
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► StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3
Der objektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass das Tatopfer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet. Der subjektive Tatbestand setzt zumindest bedingten Vorsatz dahin gehend voraus, dass das Tatopfer in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und dass es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (im Anschluss an BGHSt 45, 253).
BGH, Urt. vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05 - Landgericht Meiningen
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► VVG § 12 Abs. 1, ARB 75 § 2 Abs. 1 Buchst. a, b, Abs. 2, Abs. 3 Buchst. a
In der Rechtsschutzversicherung führt die endgültige Deckungsablehnung des Versicherers schon vor Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts die Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs und damit den Beginn der Verjährung nicht herbei. Verlangt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt einen Vorschuss im Sinne von § 17 BRAGO (§ 9 RVG), wird der Kostenbefreiungsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer insoweit fällig. Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75 ist auch dann anwendbar, wenn in einem außergerichtlichen Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die Kostenverteilung getroffen worden ist.
BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - IV ZR 207/04 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden
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► BGB § 536 a Abs. 1 Alt. 2
Die Voraussetzungen für den von einem Mieter wegen des sogenannten Fogging gegen den Vermieter geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 536 a Abs. 1 Alt. 2 BGB einschließlich des Verschuldens des Vermieters sind vom Mieter darzulegen und zu beweisen. Insoweit gilt nur dann etwas anderes, wenn feststeht, dass die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden ist; in diesem Fall muss sich der Vermieter hinsichtlich des Verschuldens entlasten.
BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 223/04 - LG Frankfurt/Main AG Frankfurt/Main
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► BGB § 557 a Abs. 3, Abs. 4; § 307 Abs. 1 Satz 1 Bb
Übersteigt die Dauer des in einem Staffelmietvertrag formularmäßig vereinbarten Kündigungsverzichts den in § 557 a Abs. 3 BGB genannten Zeitraum von vier Jahren, so ist die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die zu der Vorgängerbestimmung - § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG - entwickelte Rechtsprechung, nach der ein solcher Kündigungsverzicht nur insoweit unwirksam ist, als er den Zeitraum von vier Jahren übersteigt, lässt sich auf § 557 a BGB nicht übertragen.
BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 3/05 - LG Mainz AG Mainz
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► BGB §§ 138 Ca, 535
Zur Sittenwidrigkeit eines Immobilien-Leasingvertrages wegen besonders grober Verletzung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit kommunaler Haushaltsführung.
BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 398/03 - OLG Dresden LG Leipzig
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► BGB §§ 559 Abs. 1, 559 b Abs. 1
Ersetzt der Vermieter vorhandene Isolierglasfenster durch neue Fenster, kann er die Miete aufgrund dieser Maßnahme nach § 559 Abs. 1 BGB nur dann erhöhen, wenn er in der Erläuterung der Mieterhöhung nach § 559 b Abs. 1 Satz 2 BGB nicht nur die Beschaffenheit der neuen Fenster (etwa durch Angabe des Wärmedurchgangskoeffizienten) beschreibt, sondern auch den Zustand der alten Fenster so genau angibt, dass der Mieter einen entsprechenden Vergleich anstellen und den vom Vermieter in der Mieterhöhungserklärung aufgezeigten Energiespareffekt beurteilen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter keine weiteren Erkenntnisse über die Qualität der alten Fenster hat.
BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 47/05 - LG Nürnberg-Fürth AG Schwabach
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► WiStG § 5 Abs. 2 Satz 1
Ob ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen besteht, ist jeweils für die in Betracht kommende Wohnungsgruppe ("Teilmarkt") festzustellen. Für eine Wohnung mit weit überdurchschnittlicher Qualität stellt deshalb der Umstand, dass sie in einem Ballungsgebiet liegt und für die betreffende Gemeinde ein Zweckentfremdungsverbot besteht, kein hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für das Vorliegen einer Mangelsituation dar.
BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 56/04 - LG Berlin AG Schöneberg
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► StGB § 261 Abs. 5, § 259
Zum Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und Hehlerei.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - 1 StR 357/05 - LG München II
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► ZPO §§ 66, 522
Haben Hauptpartei und Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist.
BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M.
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► SGB VII §§ 2 Abs. 1 Nr. 13 a, 104 Abs. 1, 108 Abs. 1
a) Der Versicherungsschutz für eine Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII führt grundsätzlich nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII. b) Die Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Geschädigte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII oder als Hilfeleistender nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII erlitten hat.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - VI ZR 290/04 - LG Stuttgart AG Schorndorf
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► ZPO § 850c
a) Der in § 850c Abs. 2a Satz 1, 1. Halbsatz ZPO bezeichnete Vergleichszeitraum („Vorjahreszeitraum“) umfasst die zwei Jahre, die seit dem letzten Zeitpunkt der Anpassung der Pfändungsfreigrenzen vergangen sind. Die vom Bundesministerium der Justiz am 25. Februar 2005 im Bundesgesetzblatt bekannt gemachte Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zum 1. Juli 2005 ist rechtswirksam. b) Über den Antrag des Gläubigers auf Klarstellung eines in Form eines Blankettbeschlusses ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entscheidet das Vollstreckungsgericht durch den Rechtspfleger.
BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 93/05 - LG Heilbronn AG Schwäbisch Hall
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► WpHG §§ 31, 32, 34 BAWeRL vom 9. Mai 2000 Abschnitt D
Kreditinstitute haben keine zivilrechtliche Pflicht oder Obliegenheit zur schriftlichen Dokumentation der Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber Kapitalanlegern.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04 - OLG Koblenz LG Koblenz
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► GG Art. 5 Abs. 1; BGB §§ 280, 311, 328, 823 Abs. 1 und 2 Ai, Bf, 824; ZPO § 256; KWG §§ 55a, 55b; UWG §§ 17, 19; AGB-Banken 1993 Nr. 2 Abs. 1
a) Bei reinen Vermögensschäden hängt bereits die Zulässigkeit einer Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zu-rückzuführenden Schadenseintritts ab. b) Das Bankgeheimnis gilt nur für kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind. c) Aus einem Darlehensvertrag ergibt sich für die kreditgebende Bank die Nebenpflicht, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie wahr sind, noch durch Werturteile oder Meinungsäußerungen zu gefährden. d) Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH entfaltet grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten des Alleingesellschafters. Im Konzern steht einer solchen Wirkung das konzernrechtliche Trennungsprinzip auch dann entgegen, wenn die Konzernobergesellschaft Sicherheiten stellt. e) Eine unbefugte Offenbarung von Angaben gemäß § 55b Abs. 1 KWG liegt vor, wenn eine in einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigte Person solche Angaben einem anderen in der Weise zugänglich macht, dass er die Möglichkeit hat, von ihnen Kenntnis zu nehmen. f) Eine unbefugte Verwertung von Angaben gemäß § 55a Abs. 1 KWG liegt vor, wenn die von der Deutschen Bundesbank übermittelten Informationen in einer von § 14 KWG nicht gedeckten Weise für eigene oder für fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar gemacht werden. g) §§ 17 und 19 UWG a.F. haben nur für den Geschäftsinhaber als Geheimnisträger Schutzgesetzcharakter (§ 823 Abs. 2 BGB), nicht auch für denjenigen, dem der Geschäftsinhaber Verschwiegenheit schuldet. h) Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Konzernobergesellschaft ist als solcher nicht Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. i) § 824 BGB enthält eine abschließende Haftungsregelung nur für die Verbreitung unwahrer Tatsachen. Bei Verbreitung wahrer Tatsachen oder von Werturteilen ist ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) nicht subsidiär. Die Subsidiarität eines solchen Anspruchs gilt außerdem nur gegenüber Forderungen gegen denselben Anspruchsgegner. j) Sachliche Meinungsäußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage sowie wahre Tatsachenbehauptungen stellen grundsätzlich weder einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Wirtschaftsunternehmens dar. k) Bei der Güter- und Interessenabwägung zur Klärung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs durch ein Organ einer juristischen Person in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind auch vertragliche Pflichten der juristischen Person gegenüber dem Inhaber des Gewerbebetriebs zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 - OLG München LG München I
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► BGB § 707
a) Im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft können über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten vereinbart werden, wenn eine derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgeht und die Höhe der nachzuschießenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. b) Nachträgliche Beitragspflichten können auch in einer Publikumsgesellschaft nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die Festlegung einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). c) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken", genügt diesen Anforderungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 - OLG München LG Augsburg
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► BGB § 707
a) Nachträgliche Beitragspflichten können auch in einer Publikumsgesellschaft nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die Festlegung einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). b) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit bei der laufenden Bewirtschaftung des Grundstücks Unterdeckungen auftreten", genügt diesen Anforderungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 306/04 - LG Berlin AG Charlottenburg
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► VerkFlBerG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Nr. 5
a) Für die Einordnung als Verkehrsfläche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerkFlBerG einerseits oder als bebaute Fläche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG andererseits ist der Gesamtcharakter der Anlage, nicht aber maßgeblich, welche Teile der Anlage sich mehr oder weniger zufällig auf den einzelnen Grundstücken befinden. b) Für die Abgrenzung einer öffentlichen Parkfläche oder Grünanlage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG von einer sonstigen bebauten Flächen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG kommt es nicht auf die Kommerzialisierbarkeit oder das Bestehen von Gemeingebrauch, sondern darauf an, ob die Fläche im Schwerpunkt dem Schutz und der Entwicklung von Natur und Landschaft, der Erschließung gärtnerisch gestalteter Natur für die Erholung der Bevölkerung (Parkflächen und Grünanlagen) oder anderen Zwecken dient. c) Eine im Wesentlichen als Kinderspielplatz genutzte Fläche ist keine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG.
BGH, Urt. v. 20. Januar 2006 - V ZR 122/05 - KG in Berlin LG Berlin
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► BGB § 323 Abs. 1
Ein einmal begründetes Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB geht nicht dadurch unter, dass der Gläubiger zunächst weiterhin Erfüllung verlangt.
BGH, Urt. v. 20. Januar 2006 - V ZR 124/05 - OLG Celle LG Hildesheim
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► GG Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 BGB §§ 858 ff., 903, 1004
Auch ein Flughafenbetreiber, der unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist, muss es wegen der konkret zu besorgenden Beeinträchtigung des Flugbetriebs nicht dulden, dass Flugblätter an Passagiere eines bestimmtes Fluges in der Absicht verteilt werden, eine im Rahmen dieses Fluges stattfindende Abschiebung zu verhindern oder mindestens zu verzögern.
BGH, Urt. v. 20. Januar 2006 - V ZR 134/05 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M.
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► BGB § 873 Abs. 1; GBO §§ 19, 39 Abs. 1
a) Für die Wirksamkeit der Einigung über den Eintritt der Rechtsänderung ist es nicht erforderlich, dass der Berechtigte als Rechtsinhaber in dem Grundbuch eingetragen ist. b) Ist das Grundbuch im Hinblick auf die Eintragung eines Rechtsinhabers unrichtig, muss der wahre Berechtigte und nicht der Buchberechtigte die formelle Eintragungsbewilligung abgeben. c) Der Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen steht der Berechtigung des nicht in dem Grundbuch eingetragenen wahren Rechtsinhabers zu der Abgabe der für eine Rechtsänderung erforderlichen materiell- und formellrechtlichen Erklärungen nicht entgegen.
BGH, Urt. v. 20. Januar 2006 - V ZR 214/04 - OLG München LG Passau
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► UWG § 4 Nr. 9 Buchst. a; ZPO § 321a
Zur Geltendmachung einer Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO.
BGH, Beschl. v. 19. Januar 2006 - I ZR 151/02 - Kammergericht LG Berlin
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► UrhG §§ 16, 23
Bei der Fernsehaufzeichnung einer Konzertaufführung wird das dargebotene Musikwerk nicht verfilmt. Das Werk der Musik wird dadurch nur vervielfältigt, nicht bearbeitet.
► UrhG §§ 16, 96 Abs. 1
Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 UrhG schützt den Inhaber des Vervielfältigungsrechts, indem sie ihm ein Verbotsrecht hinsichtlich andersartiger Werknutzungen (öffentliche Wiedergabe und Verbreitung) gibt, die mithilfe des rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücks vorgenommen werden. Auf die Vervielfältigung rechtswidriger Vervielfältigungen ist sie nicht entsprechend anzuwenden. Soweit die Vervielfältigungsrechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, steht deshalb ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 96 Abs. 1, § 16 UrhG dieser zu.
BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - I ZR 5/03 - OLG München LG München I
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► BGB § 254 Abs. 1 Db
Für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) des Paketversenders wegen unterlassener Wertdeklaration kann es ausreichen, dass der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Spediteur/Frachtführer hätte kennen müssen. Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen aus-gegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will (Fortführung von BGHZ 149, 337 und BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317). Hiervon ist auch in den Fällen auszugehen, die dem Haftungsregime der CMR unterfallen, auch wenn es in den Beförderungsbedingungen des Spediteurs heißt, dass dann die im CMR-Abkommen festgelegten Haftungsbestimmungen Anwendung finden.
BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - I ZR 80/03 - OLG Hamburg LG Hamburg
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► BGB § 823 Abs. 1 Ai
Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann bei einer Verwarnung aus diesem Schutzrecht grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Bestand des Rechts keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen, wie sie das Deutsche Patent- und Markenamt vor der Eintragung zu prüfen hatte.
BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - I ZR 98/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
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► WpHG § 2 Abs. 4, §§ 2a, 37a; KWG § 32 Abs. 1
a) Schadensersatzansprüche gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das ohne die nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis tätig ist, unterliegen nicht der Verjährung nach § 37a WpHG. b) Ein Unternehmen, das sich auf den Eintritt der Verjährung nach § 37a WpHG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass es ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist und nicht zu den Unternehmen im Sinn des § 2a WpHG gehört, die nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten.
BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 - OLG Naumburg LG Halle
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► GG Art. 14 Cd
Beim Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens infolge eines Katastrophenregens kann sich die Gemeinde gegenüber der Haftung aus enteignendem Eingriff grundsätzlich auf höhere Gewalt berufen. Das setzt allerdings voraus, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder dass sich der Schaden auch bei solchen Maßnahmen ereignet hätte (Fortführung von BGHZ 158, 263 und 159, 19).
BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 121/05 - OLG Schleswig LG Kiel
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► DDR: StHG § 1
Zur rechtswidrigen Schadenszufügung im Sinne des § 1 Abs. 1 StHG und zum Schutzbereich der Staatshaftung (hier: bei einem Staatshaftungsanspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten aus einem Verwaltungsverfahren).
BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 82/05 - OLG Jena LG Gera
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► InsO §§ 88, 89 Abs. 1; ZPO § 868; BGB § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2; § 879
a) Von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre betroffene Sicherungen eines Gläubigers sind gegenüber jedermann (schwebend) unwirksam. b) Wird infolge der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre eine Zwangshypothek un-wirksam, entsteht keine Eigentümergrundschuld. c) Sicherungen eines Gläubigers, die infolge der Rückschlagsperre unwirksam geworden sind, können ohne Neueintragung mit entsprechend verändertem Rang wirksam werden, wenn sie als Buchposition erhalten sind und die Voraussetzungen für eine Neubegründung der Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung bestehen. d) Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück aus der Masse frei, welches buchmäßig mit einer durch die Rückschlagsperre unwirksam gewordenen Zwangshypothek belastet ist, kann die Zwangshypothek trotz des Verbots, während des Insolvenzverfahrens in massefreies Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, schon im Zeitpunkt der Freigabe wieder wirksam werden.
BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04 - LG Leipzig AG Leipzig
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► AVB Krankheitskostenversicherung (§§ 4 (1), 5 (1) g MB/KK 94)
Die Erstattungsfähigkeit zahnärztlicher Sachkosten kann durch Einführung von Höchstgrenzen unter Anknüpfung an bestimmte Leistungen in einer dem gewählten Tarif angehängten so genannten Sachkostenliste beschränkt werden.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - IV ZR 244/04 - LG Köln AG Köln
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► ZPO § 174
Zu den Anforderungen an den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in einem Empfangsbekenntnis eines Rechtsanwalts enthaltenen Angaben.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 114/05 - LG Nürnberg-Fürth AG Hersbruck
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► BGB § 551
Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05 - LG Berlin AG Neukölln
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► BGB §§ 214 Abs. 2 Satz 1, 556 Abs. 3 Satz 3, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
Der sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergebende Bereicherungsanspruch eines Wohnungsmieters, der die wegen Versäumung der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Betriebskostennachforderung des Vermieters bezahlt hat, ist nicht in entsprechender Anwendung des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05 - LG Hagen AG Wetter (Ruhr)
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► BGB § 1587 a Abs. 6; BeamtVG § 55
Bei der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6, 2. Halbs. BGB i.V. mit § 55 BeamtVG ist eine zur Kürzung führende, nicht volldynamische Anwartschaft auf berufsständische Versorgung nicht mit ihrem Nominalbetrag, sondern nur mit ihrem anhand der Barwert-Verordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. April 1987 - IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798).
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2006 - XII ZB 206/01 - OLG Frankfurt AG Fulda
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► BGB § 1587 b Abs. 1 Satz 1
Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erworben, setzt die Durchführung des (auch teilweisen) Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass seine gesetzlichen Rentenanwartschaften für sich allein höher sind als die gesetzlichen Rentenanwartschaften, die Anwartschaften auf Beamtenversorgung oder sonstige Versorgungsanrechte des Ausgleichsberechtigten für sich allein oder zusammengenommen.
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2006 - XII ZB 75/01 - OLG Schleswig AG Bad Segeberg
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► ZPO §§ 104, 788
Zur Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Festsetzung von Kosten einer Abwehr der Zwangsvollstreckung.
BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 - VI ZB 46/05 - OLG Stuttgart LG Heilbronn
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► PatG §§ 81 ff., 99 Abs. 1, 110 ff.; ZPO § 66
Für die Zulässigkeit der Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren reicht es jedenfalls aus, wenn der Nebenintervenient ein Unternehmen ist, das durch das Streitpatent in seinen geschäftlichen Tätigkeiten als Wettbewerber beeinträchtigt werden kann (Aufgabe von BGHZ 4, 5 - Schreibhefte I und Sen.Beschl. v. 17.05.1968 - X ZR 71/67, Liedl 1967/68, 368).
BGH, Beschl. v. 17. Januar 2006 - X ZR 236/01 - Bundespatentgericht
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► GmbHG § 11
a) Im Rahmen der Ermittlung der Unterbilanzhaftung kann auch bei einem sog. "Start-up"-Unternehmen von einer als bewertbares Unternehmen anzusehenden strukturierten Organisationseinheit während des Stadiums der Vor-GmbH nur in engen Ausnahmefällen und erst dann ausgegangen werden, wenn das von den Gründungsgesellschaftern verfolgte innovative Geschäftskonzept seine Bestätigung am Markt gefunden hat (vgl. BGHZ 140, 35).
b) Der Anspruch aus Unterbilanzhaftung ist grundsätzlich wie ein Anspruch auf Leistung fehlender Bareinlagen zu behandeln und unterliegt deshalb denselben strengen Regeln der Kapitalaufbringung wie die ursprüngliche Einlageschuld (vgl. BGHZ 124, 282, 286). Auch bei der Unterbilanzhaftung ist nach dem entsprechend geltenden Grundsatz der realen Kapitalaufbringung ein automatisches Erlöschen des Anspruchs durch faktische Zweckerreichung infolge anderweitiger Auffüllung des Haftungsfonds ausgeschlossen. Der aus Unterbilanz haftende Gesellschafter kann nach dem ebenfalls ent-sprechend geltenden § 19 GmbHG nicht einseitig mit Forderungen, die er gegen die GmbH besitzt, aufrechnen.
BGH, Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 65/04 - OLG Dresden LG Leipzig
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► GmbHG § 5 Abs. 4, § 19 Abs. 5, § 56 Abs. 2
Die in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegen - ohne dass ein "Sonderrecht" für diese Art der Finanzierung anerkannt werden könnte - bei der Gründung und der Kapitalerhöhung den Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG und den dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.
BGH, Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 76/04 - OLG Dresden LG Zwickau
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► ZPO § 1032 Abs. 1
Sind Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einer Schiedsvereinbarung unterstellt, dann schließt dies grundsätzlich neben der ordentlichen Klage auch den gewöhnlichen Urkundenprozess vor dem staatlichen Gericht aus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 175/92 = NJW 1994, 136).
BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - III ZR 214/05 - OLG Celle LG Hannover
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► BGB § 276 (Ci) a.F., § 675
Zur Frage, ob der für den geschlossenen Immobilienfonds "Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink - KG" herausgegebene Prospekt (4. Auflage Juli 1995) in seinem Abschnitt "Chancen und Risiken" die mit dem Erwerb und Betrieb des in Stuttgart gelegenen Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrums Stuttgart-International verbundenen Risiken hinreichend verdeutlicht.
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - III ZR 407/04 - OLG Frankfurt a.M. LG Darmstadt
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► InsVV §§ 3, 10, 11 Abs. 1
Wirkt der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt an einer zum Zweck der Sanierung schon im Eröffnungsverfahren durchgeführten Unternehmensübertragung mit, kann dies einen Zuschlag zum Regelbruchteil der fiktiven Insolvenzverwaltervergütung rechtfertigen, wenn das Insolvenzgericht oder die Gläubiger seiner Mitwirkung zugestimmt haben.
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04 - LG Lüneburg AG Celle
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► InsO § 307
a) Ein Gläubiger, der dem Schuldenbereinigungsplan innerhalb der Frist zur Stellungnahme widersprochen hat, kann auch nach Ablauf der Frist noch nachträglich seine Zustimmung erklären. b) Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts, ob es dem Schuldner Gelegenheit gibt, den Schuldenbereinigungsplan innerhalb einer bestimmten Frist zu ändern oder zu ergänzen. c) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Einigung über einen geänderten Schuldenbereinigungsplan zustande kommen könnte, ist das Insolvenzgericht verpflichtet, nach § 307 Abs. 3 InsO vorzugehen.
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 140/04 - LG Hamburg AG Hamburg
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► InsO §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 287 Abs. 2 Satz 1, § 292 Abs. 1 Satz 3
a) Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen wird von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst (Fortführung von BGH, ZVI 2005, 437). b) Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist.
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04 - LG Aschaffenburg AG Aschaffenburg
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► InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
a) Eine teilweise auf Schätzungen des Schuldners beruhende Einkommensteuererklärung ist nur dann "unrichtig" im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn die Unrichtigkeit von in ihr enthaltenen Angaben feststeht. b) Ein bestandskräftiger, teilweise auf Schätzungen des Finanzamts beruhender Steuerbescheid beweist für sich genommen nicht die Unrichtigkeit der Steuererklärung des Steuerpflichtigen.
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 29/04 - LG Oldenburg AG Nordenham
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► BGB §§ 1059, 1065; ZPO § 857 Abs. 3, 4; ZVG §§ 146, 149, § 150 Abs. 2, § 152 Abs. 1
a) Die Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück gibt dem Pfändungsgläubiger gegen den Nießbraucher keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks. b) Ist mit der Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück die Anordnung der Verwaltung verbunden worden, richtet sich das Verwaltungsverfahren grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 146 ff ZVG. c) Der Schuldner, der nicht Eigentümer ist, kann sich dem Verwalter gegenüber nicht auf ein Wohnrecht berufen (Ergänzung von BGHZ 130, 314, 318f).
BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - IX ZR 131/04 - OLG Köln LG Köln
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► ZVG § 69
Das Vollstreckungsgericht ist nicht gehalten, einem Bieter, der seiner Obliegenheit zur Beschaffung einer nach § 69 ZVG zugelassenen Sicherheit nicht nachgekommen ist, im Termin noch Gelegenheit zu geben, diese noch während der Bietfrist beizubringen und - falls dafür erforderlich - die Frist zur Abgabe von Geboten zu verlängern.
BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - V ZB 147/05 - LG Würzburg AG Würzburg
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► HOAI § 8 Abs. 1
Auf die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung kann sich der Besteller nicht berufen, wenn er eine Abrechnung des Architektenvertrags vorgenommen hat und einen Anspruch auf Rückzahlung bezahlten Honorars geltend macht. HOAI §§ 3, 10 Das Objekt im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 HOAI wird durch den Vertragsgegenstand bestimmt.
BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04 - OLG Dresden LG Leipzig
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► ZPO § 41
Tritt ein Sachverständiger dem Rechtsstreit bei, nachdem ihm der Streit verkündet worden ist, ist er nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 207/04 - OLG Frankfurt a.M. LG Hanau
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► HOAI § 68
Zur Abrechnung von Planleistungen für selbständige und unselbständige Teile einer Wärmeversorgungsanlage.
BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 293/04 - OLG München LG Augsburg
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► ZPO §§ 525, 264 Nr. 3
Passt der im ersten Rechtszug erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz seinen Antrag dahin an, dass er statt des ursprünglich geforderten Kostenvorschusses nunmehr Kostenerstattung geltend macht, ist dies jedenfalls dann ohne Anschlussberufung zulässig, sofern der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung den im angefochtenen Urteil zuerkannten Betrag nicht übersteigt.
BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 73/04 - OLG Düsseldorf LG Duisburg
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► CISG Art. 41 und Art. 43 Abs. 1
Zum Erfordernis einer Rüge von Rechtsmängeln in angemessener Frist gemäß Art. 41, Art. 43 Abs. 1 CISG.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 268/04 - OLG Hamm LG Bielefeld
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► BGB § 543 Abs. 1
Zur Frage, wann eine wiederholte unpünktliche Zahlung der Miete eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen kann.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04 - LG Berlin AG Berlin-Wedding
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► BGB §§ 242 Cd, 273; HGB § 84
Ein Mineralölunternehmen handelt rechtsmissbräuchlich, wenn es die Belieferung einer Tankstelle mit Kraftstoffen unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Forderungen gegen den Tankstellenbetreiber einstellt, diesen aber gleichzeitig an dem vertraglichen Verbot, Konkurrenzprodukte zu vertreiben, festhält und ihm dadurch den Betrieb der Tankstelle und damit die Erzielung von Einnahmen unmöglich macht.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 396/03 - OLG Karlsruhe LG Freiburg
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► ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn in der Berufungsschrift, der entgegen der Sollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO keine Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt wurde, bei im übrigen richtiger und vollständiger Bezeichnung dieses Urteils ein falsches erstinstanzliches Aktenzeichen angegeben ist.
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2006 - XII ZB 27/04 - LG Köln AG Bergheim
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► StPO § 338 Nr. 6, § 344 Abs. 2 Satz 2; GVG § 169 Abs. 1, § 176
1. Die Entscheidung über die Anzahl der bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit (hier: schmales Treppenhaus) zugelassenen Zuhörer ist vom Revisionsgericht nur auf Ermessensfehler überprüfbar. 2. Ein Teil der bei öffentlichen Verhandlungen der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Plätze kann Pressevertretern vorbehalten bleiben. 3. Zum notwendigen Revisionsvortrag, wenn eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit im Hinblick auf die Auswahl der konkret zugelassenen Zuhörer gerügt wird.
BGH, Beschl. vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05 - LG Ingolstadt
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► StGB §§ 129, 129 a
1. Für die Anwendung von § 129 a Abs. 2 StGB genügt es, wenn eine der in Nr. 1 bis 5 genannten Taten die erforderliche Bestimmung und Eignung erst im Zusammenhang mit weiteren von der Vereinigung geplanten Taten aufweist. 2. Das Merkmal der Einschüchterung der Bevölkerung in § 129 a Abs. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn die Tat gegen nennenswerte Teile der Gesamtbevölkerung gerichtet ist. 3. Ein Bundesland ist kein Staat im Sinne des § 129 a Abs. 2 StGB. 4. Gründer im Sinne der §§ 129, 129 a StGB ist nicht nur eine beim Gründungsakt führende Person, sondern jeder, der die Gründung wesentlich fördert (Klarstellung zu BGH NJW 1954, 1254; BGHSt 27, 325, 326).
BGH, Beschl. vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05 - Brandenburgisches Oberlandesgericht
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► StGB § 211 StPO §§ 136, 137
1. Das Motiv der "Blutrache" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund anzusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete. 2. Zur Problematik wiederholten Nachfragens bei einem unverteidigten Angeklagten, der sich auf sein Schweigerecht beruft und seine Aussagebereitschaft von einer vorherigen Besprechung mit seinem Verteidiger abhängig macht.
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 5 StR 341/05 – LG Göttingen –
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► ZPO § 114; BGB § 823 Abs. 1 Ah; GG Art. 2
Ob das aus Zahlungen einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts stammende Vermögen zur Deckung von Prozesskosten einzusetzen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05 - KG Berlin LG Berlin
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► BGB § 249 Hd
Zur Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen eigenen Unfallversicherer entstehen.
BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - LG Osnabrück AG Meppen
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► ZPO §§ 66, 71
a) Die Nebenintervention kann bereits im Mahnverfahren erfolgen. b) Bei der Nebenintervention beschränkt sich die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit auf die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen des Nebenintervenienten. Die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention sind lediglich auf Antrag einer Hauptpartei und nur im Verfahren nach § 71 ZPO zu prüfen; dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat. c) Solange es an einer wirksamen Zurückweisung der Nebenintervention fehlt, hat der Beigetretene die Stellung und die Befugnisse eines Nebenintervenienten.
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05 - LG Stuttgart AG Stuttgart
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► ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Die Bestimmung eines gemeinschaftlichen zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist nicht mehr möglich, wenn Klagen gegen Parteien mit unterschiedlichem Gerichtsstand bereits auf Antrag des Klägers hin an unter-schiedliche Gerichte bindend verwiesen worden sind.
BGH, Beschl. v. 10. Januar 2006 - X ARZ 367/05 - OLG Karlsruhe LG Offenburg
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► BGB §§ 312, 312f, 1204
a) Das Widerrufsrecht eines Verpfänders gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB hängt nicht von der Verbrauchereigenschaft des persönlichen Schuldners oder einer auf diesen bezogenen Haustürsituation ab (Abweichung von BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - IX ZR 56/95, BGHZ 139, 21). b) Zu den Voraussetzungen des § 312f Satz 2 BGB, wenn der persönliche Schuldner seine Ehefrau bittet, zur Abgabe einer Verpfändungserklärung aus der gemeinsamen Wohnung in seine Geschäftsräume zu kommen.
BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - XI ZR 169/05 - OLG Brandenburg LG Cottbus
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► GmbHG §§ 8 Abs. 2, 16 Abs. 3, 19 Abs. 1, 2; BGB §§ 362, 366, 667
a) Auch bei dem mit einer "Treuhandabrede" verbundenen Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrages leistet der Inferent unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Die "Treuhandabrede" ist unwirksam. b) Mit der Auskehrung des vermeintlich treuhänderisch zurückgewährten Bareinlagebetrages an die Gesellschaft tilgt der Inferent die offene Einlageschuld (vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 140/04, z.V.b. in BGHZ = ZIP 2005, 2203). c) Die Gründer einer "Vorrats-GmbH" haften nicht für die Entnahme des von ihnen ordnungsgemäß eingezahlten Stammkapitals durch die Erwerber der Geschäftsanteile nach Anmeldung des Erwerbs bei der Gesellschaft (§ 16 Abs. 1, 3 GmbHG).
BGH, Urteil vom 9. Januar 2006 - II ZR 72/05 - OLG Schleswig LG Flensburg
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